Die Vorinstanz hat den entsprechenden Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.14.2 und 3.17). Der Beschuldigte bestreitet, A._____ beschimpft zu haben und beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom entsprechenden Tatvorwurf (vgl. Berufungsbegründung S. 45 ff.).