Anklagesachverhalt einzig in subjektiver Hinsicht unterscheidet, wobei der Beschuldigte selbst nicht weiter differenziert hat, ist das Tatunrecht der versuchten Nötigung in dieser Konstellation bereits mit dem Schuldspruch wegen versuchter Erpressung als abgegolten zu erachten. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.B. vorgeworfen, A._____ anlässlich des Treffens am 1. April 2019 in Aarau als «Nutte» bzw. «Hundetochter» beschimpft zu haben (vgl. Anklageziffer I.B).