3.6. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erlaubt der zur Anklage erhobene Sachverhalt indessen keine zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung. Angesichts der unterzeichneten Schuldanerkennung ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte zumindest teilweise die Zahlung eines ihm tatsächlich zustehenden Betrages einverlangt hat. Indessen hat er seine Forderung gegenüber A._____ nicht weiter spezifiziert. Da die Tathandlung somit mit jener der versuchten Erpressung identisch ist und sich der