Unabhängig davon, ob dem Beschuldigen im Tatzeitpunkt eine Forderung - 13 - gegen A._____ zustand, ist gestützt darauf erstellt, dass es dem Beschuldigten gleichgültig war, ob ihm das Geld rechtmässig zustand. Im Ergebnis hat er damit zumindest in Kauf genommen, sich unrechtmässig zu bereichern, womit der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt ist.