Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er A._____ durch seine Drohungen zur Geldübergabe hat bewegen wollen (vgl. vgl. UA act. 798 f.; 898). Damit ist sein Tatvorsatz erstellt. Darüber hinaus ist für das Obergericht ebenfalls erstellt, dass er zumindest teilweise in Kauf genommen hat, sich unrechtmässig zu bereichern. Es ist zwar zutreffend, dass A._____ eine Schuldanerkennung unterzeichnet hat, in welcher sie erklärt, dem Beschuldigten die Wohnungsmiete für 5 Monate à Fr. 1'500.00, insgesamt Fr. 7'500.00, Krankenkassenrechnungen, Betreibungen der SBB, die Ferien in Bulgarien im Juli 2019 sowie die zweite Mahnung für eine Handyrechnung zu schulden (GA act. 1084).