Der Beschuldigte hat seiner Geldforderung vorliegend dadurch Nachdruck verliehen, dass er A._____ damit gedroht hat, sie wegen ihrer Schwarzarbeit anzuschwärzen und/oder ihren Bruder C._____ im Heim unterzubringen. Beides ist objektiv bereits geeignet, auch eine durchschnittlich besonnene Person in der Lage von A._____ in ihrer freien Willensbildung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a). Auf jeden Fall einen ernstlichen Nachteil in Aussicht gestellt hat der Beschuldigte damit, dass er im Anschluss an das Treffen in Aarau zum Wohnort von A.___