3.5. Da A._____ sich von den Forderungen des Beschuldigten nicht hat beeindrucken lassen, ist der in objektiver Hinsicht für die Vollendung des Delikts erforderliche Nötigungserfolg ausgeblieben. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan, um die beabsichtige Vermögensverschiebung zu erreichen, weshalb ein vollendeter Versuch vorliegt: