3.4. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten bzw. gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten selbst sowie die edierten WhatsApp-Nachrichten erstellt (UA act. 521), dass der Beschuldigte A._____ zumindest am 1. April 2019 mehrfach dazu aufgefordert hat, ihm einen nicht näher bestimmten Geldbetrag zu übergeben. Dabei hat er ihr angedroht, sie wegen ihrer angeblichen Schwarzarbeit anzuschwärzen und/oder ihren Bruder C._____ in ein Kinderheim zu geben (vgl. UA act. 798 f.; GA act. 1076). Darüber hinaus ist er am fraglichen Tag zum damaligen Wohnort von A._____ gefahren, hat dort ein Foto vom Hauseingang gemacht, dieses A._____ geschickt und ihr mehrfach geschrieben, dass er auf sie warten