Art. 156 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die Erpressung ist vollendet, wenn der Erpresste einen Vermögensschaden erleidet. Bleibt dieser indessen aus, weil der Erpresste der Forderung des Täters nicht nachkommt, obwohl der Täter dafür alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, ist er wegen versuchter Erpressung zu bestrafen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB).