Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt unter anderem dann, wenn der Täter der Auffassung ist, einen entsprechenden Anspruch zu haben. Geht der Täter irrigerweise davon aus, es bestehe ein solcher Anspruch, liegt ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB vor. Entsprechend entfällt der Bereicherungsvorsatz selbst dann, wenn der Irrtum vermeidbar gewesen wäre, zumal die fahrlässige Erpressung nicht strafbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 2.3).