StGB Anwendung. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handelt, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz), wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Dabei genügt Eventualvorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn sie in Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt unter anderem dann, wenn der Täter der Auffassung ist, einen entsprechenden Anspruch zu haben.