3.2. Die Vorinstanz hat den in Anklageziffer I.B. festgehaltenen Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt erachtet und ihn gestützt darauf der mehrfachen versuchten Erpressung, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Berufungserklärung S. 1). Er bestreitet, A._____ erpresst, bedroht oder beschimpft zu haben (vgl. Berufungsbegründung S. 38). - 10 -