Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher Schändung gemäss Art. 191 StGB, mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.