2.7. Der Beschuldigte hat die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Nachdem auch das Obergericht die angeklagten sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ als erstellt erachtet, kann hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.17-2.21; Art. 82 Abs. 4 StPO).