2.6. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von A._____ hinsichtlich der angeklagten sexuellen Handlungen als glaubhaft, weshalb darauf -9- abzustellen ist. Kleinere Ungereimtheiten in den Aussagen sind in Anbetracht des Zeitablaufs, der Vielzahl der angeklagten Handlungen sowie der Persönlichkeit von A._____ erklärbar und sind nicht geeignet, die im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A._____ als unglaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3).