bereits rund zwei Jahre zuvor aus der Familienwohnung ausgezogen und trotz mehrmonatiger Arbeitslosigkeit finanziell nicht mehr vom Beschuldigten unterstützt worden ist. Auch das Argument, A._____ habe sich durch die Anzeige mehr Freiraum verschaffen wollen, habe deshalb die Vorwürfe geäussert und dann realisiert, dass sie die entsprechenden Aussagen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen wieder zurücknehmen könne (vgl. Berufungsbegründung S. 17), verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass die Ereignisse vom 31. März 2019 bzw. 1. April 2019 (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3), A._____ dazu bewogen haben, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen.