Dass es bei ihren Schilderungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Antworten zu vereinzelten Fragen im Verlauf der Befragungen zu gewissen Abweichungen gekommen ist (etwa hinsichtlich der Frage, ob es auch während ihrer Periode zu sexuellen Übergriffen gekommen sei und ob der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr immer mit Kondom verhütet habe vgl. UA act. 782; 927; GA act. 1043 sowie UA act.