Die räumliche Verknüpfung dieser Situationen, die Wiedergabe von Gesprächsinhalten sowie ihre eigenen damit zusammenhängenden Gefühle und Gedankengänge sprechen für den Erlebnisbezug ihrer Aussagen. Darüber hinaus verzichtete sie auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschuldigten, indem sie beispielsweise aussagte, dass er bei den Übergriffen keine körperliche Gewalt angewendet habe und dass sie dabei teilweise auch schöne Gefühle verspürt habe (UA act. 781; GA act. 1044). -8-