Oder die Situation, in der es zum ersten Geschlechtsverkehr im Bett des Beschuldigten gekommen sei, dass er aufgrund ihrer Schmerzen nicht habe in sie eindringen können und ihr daher gesagt habe, dass das normal sei und sie das durchstehen werde (UA act. 781). Die räumliche Verknüpfung dieser Situationen, die Wiedergabe von Gesprächsinhalten sowie ihre eigenen damit zusammenhängenden Gefühle und Gedankengänge sprechen für den Erlebnisbezug ihrer Aussagen.