2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass A._____ und ihr Bruder C._____ nach dem Tod ihrer vom Beschuldigten geschiedenen Mutter in Syrien am 26. Juli 2007 zunächst bei einer Pflegefamilie, dann in einem Kinderheim untergebracht worden sind und eine Vormundschaft errichtet worden ist (UA act. 704 ff.). Auf Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bezirksamt Baden am 27. Dezember 2008 dem Beschuldigten die ihm zuvor mit Beschluss des Gemeinderats Koblenz verweigerte elterliche Sorge und Obhut über A._____ und C._____ übertragen, weshalb die damals zwölf- und siebenjährigen Kinder Anfang des Jahres 2009 zum Beschuldigten nach Q.