Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch von sämtlichen Tatvorwürfen (vgl. Berufungserklärung S. 1; Berufungsbegründung S. 2 f.). Er bestreitet, dass es zu sexuellen Handlungen mit seiner Tochter gekommen sei und rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf deren Aussagen abgestellt habe (vgl. GA act. 1147 ff.).