2.2. Die Vorinstanz hat den in Anklageziffer I.A. zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von A._____ im Wesentlichen als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Vergewaltigung sowie des mehrfachen Inzests schuldig gesprochen.