Als A._____ sich mit zunehmendem Alter vermehrt gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr gesetzt habe, sei er zudem handgreiflich geworden, namentlich indem er sie geohrfeigt, geschubst, festgehalten sowie insbesondere während des Geschlechtsverkehrs mit seinem Gewicht fixiert habe. Ausserdem habe er sie mit Drohungen psychisch unter Druck gesetzt, insbesondere damit, ihren jüngeren Bruder, für den A._____ sich verantwortlich fühlte, zurück ins Kinderheim zu bringen, sie wegen angeblicher Schwarzarbeit anzuschwärzen, oder ihr Freizeitaktivitäten zu verbieten (vgl. Anklageziffer I.A.). -5-