1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb – mit Ausnahme der nicht angefochtenen Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände – vollumfänglich angefochten und deshalb vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4-