3.6. Der Beschuldigte reichte am 9. Januar 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.7. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, von A._____ als Auskunftsperson sowie von C._____ als Zeuge fand am 11. Januar 2024 statt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A._____ beantragten die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht zieht in Erwägung: