3.3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung der Anschlussberufung oder die Stellung eines Nichteintretensantrags. 3.4. Mit Eingabe vom 1. März 2023 teilte A._____ mit, sie werde sich insofern am Berufungsverfahren beteiligen, als dass sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlange. Am 25. Mai 2023 reichte sie darüber hinaus ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ein. 3.5. Mit Verfügung vom 1. Juli 2023 wurde A._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten gewährt.