177 Abs. 1 StGB. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen. Darüber hinaus sei der Beschuldigte für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei.