Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.33 (ST.2022.95; StA.2019.2458) Urteil vom 11. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Borer, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1966, von Irak, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Buttliger, […] Gegenstand Sexuelle Nötigung, Schändung, Inzest usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 25. April 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 1 StGB, mehrfacher, teilweiser sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher Schändung gemäss Art. 191 StGB, mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB, mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB, mehrfacher versuchter Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. Sie beantragte, der Beschuldigte sei dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 zu verurteilen. Darüber hinaus sei der Beschuldigte für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen sei. 2. Mit Urteil vom 1. November 2022 befand das Bezirksgericht Aarau den Beschuldigten für schuldig im Sinne der Anklage und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren – unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen, sowie der ausgestandenen Ersatzmassnahmen von 276 Tagen im Umfang von 92 Tagen – sowie einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00. Darüber hinaus verwies es den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes, wobei es auf eine Ausschreibung im SIS verzichtete. Schliesslich verpflichtete es den Beschuldigten, der Privatklägerin A._____ Schadenersatz in Höhe von Fr. 4'193.00 sowie Fr. 17'000.00 als Genugtuung zu bezahlen und stellte fest, dass der Beschuldigte für künftig anfallende Kosten aus und im Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten grundsätzlich im Umfang von 100 % haftbar sei. 3. 3.1. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil melde der Beschuldigte am 5. November 2022 die Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 28. Januar 2023 zugestellt. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 7. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung der Anschlussberufung oder die Stellung eines Nichteintretensantrags. 3.4. Mit Eingabe vom 1. März 2023 teilte A._____ mit, sie werde sich insofern am Berufungsverfahren beteiligen, als dass sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlange. Am 25. Mai 2023 reichte sie darüber hinaus ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ein. 3.5. Mit Verfügung vom 1. Juli 2023 wurde A._____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten gewährt. 3.6. Der Beschuldigte reichte am 9. Januar 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.7. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten, von A._____ als Auskunftsperson sowie von C._____ als Zeuge fand am 11. Januar 2024 statt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch A._____ beantragten die Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb – mit Ausnahme der nicht angefochtenen Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände – vollumfänglich angefochten und deshalb vollständig zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -4- 2. 2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklageziffer I.A. zusammenfassend vor, spätestens seit Anfang des Jahres 2009 in der Wohnung der Familie regelmässig sexuelle Handlungen an seiner damals 12- bis 13-jährigen Tochter A._____ vorgenommen zu haben. Anfänglich habe er sie näher zu sich herangezogen, umarmt, berührt und am Hals, Nacken und auf den Mund geküsst, wobei er ihr auch Zungenküsse gegeben habe. Mit der Zeit habe er seine nach wie vor 13-jährige Tochter auch an den Brüsten und der Vulva gestreichelt. Spätestens als sie 14 Jahre alt gewesen sei, habe er sie an den nackten Brüsten gestreichelt und ihre nackte Vulva stimuliert und sei regelmässig mit den Fingern in ihre Vagina eingedrungen. Der Beschuldigte habe sie ausserdem regelmässig dazu aufgefordert, ihn ebenfalls an seinen erogenen Zonen zu berühren und zu streicheln, namentlich seinen Penis mit der Hand und dem Mund bis zum Samenerguss zu stimulieren. In der Folge habe er sie regelmässig verbal zum Oralverkehr bis hin zum Samenerguss gedrängt und diesen regelmässig auch an ihr vollzogen, indem er mit seinem Mund ihre Vulva und ihre Vagina stimuliert habe. Spätestens als A._____ volljährig war, habe er auch regelmässig den Geschlechtsverkehr bis hin zum Samenerguss mit ihr vollzogen, indem er mit seinem Glied vaginal in sie eingedrungen sei. Dabei habe er nur teilweise ein Kondom verwendet. Schliesslich habe der Beschuldigte mindestens einmal versucht, anal in A._____ einzudringen, davon jedoch abgelassen, als sie zu grosse Schmerzen verspürt habe. Die geschilderten sexuellen Handlungen hätten sich wöchentlich, zeitweilig monatlich in der jeweiligen Familienwohnung in Q._____ bzw. R._____ oder in den Ferien in Wohnungen oder Hotelzimmern zugetragen. Dabei habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich seine Überlegenheit gegenüber seiner heranwachsenden Tochter, ihre emotionale und soziale Abhängigkeit von ihm als Vater, teilweise aber auch ihre Widerstands- unfähigkeit im Schlaf ausgenutzt, indem er sich nachts zu ihr ins Bett gelegt habe. Als A._____ sich mit zunehmendem Alter vermehrt gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr gesetzt habe, sei er zudem handgreiflich geworden, namentlich indem er sie geohrfeigt, geschubst, festgehalten sowie insbesondere während des Geschlechtsverkehrs mit seinem Gewicht fixiert habe. Ausserdem habe er sie mit Drohungen psychisch unter Druck gesetzt, insbesondere damit, ihren jüngeren Bruder, für den A._____ sich verantwortlich fühlte, zurück ins Kinderheim zu bringen, sie wegen angeblicher Schwarzarbeit anzuschwärzen, oder ihr Freizeitaktivitäten zu verbieten (vgl. Anklageziffer I.A.). -5- 2.2. Die Vorinstanz hat den in Anklageziffer I.A. zur Anklage erhobenen Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von A._____ im Wesentlichen als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Vergewaltigung sowie des mehrfachen Inzests schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch von sämtlichen Tatvorwürfen (vgl. Berufungserklärung S. 1; Berufungs- begründung S. 2 f.). Er bestreitet, dass es zu sexuellen Handlungen mit seiner Tochter gekommen sei und rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf deren Aussagen abgestellt habe (vgl. GA act. 1147 ff.). 2.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.4. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass A._____ und ihr Bruder C._____ nach dem Tod ihrer vom Beschuldigten geschiedenen Mutter in Syrien am 26. Juli 2007 zunächst bei einer Pflegefamilie, dann in einem Kinderheim untergebracht worden sind und eine Vormundschaft errichtet worden ist (UA act. 704 ff.). Auf Beschwerde des Beschuldigten hin hat das Bezirksamt Baden am 27. Dezember 2008 dem Beschuldigten die ihm zuvor mit Beschluss des Gemeinderats Koblenz verweigerte elterliche Sorge und Obhut über A._____ und C._____ übertragen, weshalb die damals zwölf- und siebenjährigen Kinder Anfang des Jahres 2009 zum Beschuldigten nach Q._____, später dann mit ihm nach R._____ gezogen sind. Im Jahr 2017 zog A._____ erstmals aus dem gemeinsamen Haushalt aus, am 1. April 2019 erstattete sie Anzeige gegen den Beschuldigten wegen der im vorliegenden Verfahren angeklagten Delikte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.16.1). -6- 2.5. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht keine mehr als nur theoretischen Zweifel daran, dass sich die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter A._____ wie angeklagt zugetragen haben. Auf die konstanten, schlüssigen sowie glaubhaften Aussagen von A._____ ist aus nachfolgenden Gründen abzustellen: A._____ wurde erstmals am 1. April 2019, als sie auf dem Polizeistützpunkt Aarau gegen den Beschuldigten Anzeige erstattete, polizeilich befragt. Während sie zunächst zu den Vorkommnissen desselben Tages befragt wurde (vgl. dazu die Tatvorwürfe in Anklageziffer I.B. sowie die Ausführungen in Ziff. 3 hernach), erwähnte sie beinahe beiläufig, dass der Beschuldigte sie auch schon sexuell belästigt habe. Auf konkrete Nachfrage führte sie dann aus, dass der Beschuldigte sie seit ihrer Pubertät mehr als Frau, denn als Tochter wahrgenommen habe. Im Alter von ungefähr 13 Jahren habe er damit begonnen, sie an intimen Stellen zu berühren, auch an der Brust und zwischen den Beinen. Als sie volljährig gewesen sei, sei er dann auch mit seinem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Dabei sei er jeweils zum Samenerguss gekommen, wobei er nur manchmal ein Kondom benutzt habe. Die Übergriffe hätten ungefähr wöchentlich, teilweise im Schlafzimmer oder im Badezimmer, in den Ferien auch in Hotelzimmern oder Ferienwohnungen stattgefunden. Für sie sei das die Normalität gewesen, sie habe dem Beschuldigten aber gesagt, dass sie das nicht wollte (UA act. 775). In der Folge wurde A._____ mehrfach, d.h. am 2. April 2019, am 23. April 2019, am 18. September 2020, am 1. November 2022 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie am 11. Januar 2024 anlässlich der Berufungsverhandlung erneut zu den angeklagten sexuellen Handlungen befragt, wobei sich das Obergericht dadurch einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen und Unklarheiten klären konnte. Ihre Aussagen sind bezüglich des Kerngeschehens, namentlich der sexuellen Übergriffe ihres Vaters, denen sie seit Beginn ihrer Pubertät ausgesetzt war und die sich mit zunehmendem Alter aggraviert haben, während des gesamten Strafverfahrens konstant, schlüssig und nachvollziehbar und somit glaubhaft ausgefallen. Sowohl am 2. April 2019, am 23. April 2019 sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte sie zunächst in freier Erzählung, wie es zu den Übergriffen gekommen sei. Dabei führte sie jeweils aus, dass die Übergriffe begonnen hätten, als sie und ihr Bruder nach dem Tod der Mutter vom Kinderheim zum Beschuldigten nach Q._____ gezogen seien. Sie sei damals etwa zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen. Ihr sei damals aufgefallen, dass der Beschuldigte sie anders angesehen habe, dass es ihn gereizt habe, wenn er sie nur in Unterwäsche oder leicht bekleidet gesehen habe. Es habe dann damit begonnen, dass er sie näher zu sich herangezogen und sie auf den Mund geküsst habe. Er -7- habe sie an intimen Stellen, an den Brüsten sowie zwischen den Beinen berührt, zunächst noch oberflächlich über den Kleidern, später auch ohne Kleidung. Es sei dann auch oft vorgekommen, dass er sie nachts aufgeweckt habe, weil er sie geküsst und im Vaginalbereich gestreichelt habe oder dass er zu ihr ins Badezimmer gekommen sei, wenn sie geduscht habe, um ihr beim Haarewaschen zu helfen, wobei er sie wiederum am ganzen Körper, an den Brüsten und im Intimbereich gestreichelt und seine Finger in ihre Vagina eingeführt habe. Irgendwann habe der Beschuldigte sie dann aufgefordert, ihn ebenfalls am Penis zu berühren und ihn oral zu befriedigen. Es sei zu gegenseitigem Oralverkehr und schliesslich, als sie volljährig gewesen sei, zum Geschlechtsverkehr gekommen, wobei der Beschuldigte jeweils zum Samenerguss gekommen sei. Mit zunehmendem Alter habe sie realisiert, dass die Übergriffe nicht normal seien und sich den Avancen des Beschuldigten vermehrt widersetzt, was zu Streitigkeiten, teilweise verbunden mit Tätlichkeiten geführt habe. Im Jahr 2017 oder 2018 sei sie dann schliesslich vorübergehend zu ihren Halbbrüdern gezogen. Nach ihrer Rückkehr in die Wohnung des Beschuldigten habe sie dann keine weiteren Übergriffe mehr zugelassen (UA act. 781 f.; 864; GA act. 1040 und 1052). Wenngleich die in freier Erzählung erfolgten Aussagen von A._____ nicht immer gleich detailliert und teilweise sprunghaft ausfallen, stimmen sie im Kerngeschehen, namentlich dem Beginn der Übergriffe in der frühen Pubertät durch intime Berührungen und Küsse durch den Beschuldigten, das Einführen seiner Finger in ihre Scheide, dem erst ein-, dann gegenseitigen Oralverkehr und schliesslich dem Übergang zum Geschlechtsverkehr bis hin zur Beendigung der Übergriffe durch den erstmaligen Auszug überein. Darüber hinaus weisen ihre Aussagen, sofern sie bestimmte Ereignisse betreffen, einen hohen Detailgrad auf. Zum Beispiel führte A._____ wiederholt aus, wie es im Computerzimmer in Q._____ zum ersten Zungenkuss gekommen sei. Der Beschuldigte habe sie und ihren Bruder aufgefordert, ihm einen Kuss zu geben. Sie habe ihn zunächst auf die Wange geküsst, er habe jedoch einen Kuss auf den Mund verlangt. Sie habe diesen Kuss als sehr unangenehm empfunden (UA act. 919; GA act. 1040). Oder die Situation, in der es zum ersten Geschlechtsverkehr im Bett des Beschuldigten gekommen sei, dass er aufgrund ihrer Schmerzen nicht habe in sie eindringen können und ihr daher gesagt habe, dass das normal sei und sie das durchstehen werde (UA act. 781). Die räumliche Verknüpfung dieser Situationen, die Wiedergabe von Gesprächsinhalten sowie ihre eigenen damit zusammenhängenden Gefühle und Gedankengänge sprechen für den Erlebnisbezug ihrer Aussagen. Darüber hinaus verzichtete sie auf naheliegende Mehrbelastungen des Beschuldigten, indem sie beispielsweise aussagte, dass er bei den Übergriffen keine körperliche Gewalt angewendet habe und dass sie dabei teilweise auch schöne Gefühle verspürt habe (UA act. 781; GA act. 1044). -8- Dass es bei ihren Schilderungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Antworten zu vereinzelten Fragen im Verlauf der Befragungen zu gewissen Abweichungen gekommen ist (etwa hinsichtlich der Frage, ob es auch während ihrer Periode zu sexuellen Übergriffen gekommen sei und ob der Beschuldigte beim Geschlechtsverkehr immer mit Kondom verhütet habe vgl. UA act. 782; 927; GA act. 1043 sowie UA act. 785,929; GA act. 1049), oder dass sie sich an gewisse Details wie etwa die zeitliche oder räumliche Einordnung einer gewissen Handlung, die Kleidung, die sie oder der Beschuldigte getragen hatten oder die Stellung, in welcher der Geschlechtsverkehr vollzogen wurde, nicht erinnern kann, vermag indessen keine mehr als theoretischen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu erwecken. Vielmehr steht beides in Einklang mit ihrer Persönlichkeit bzw. mit der als Folge der Übergriffe diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. GA act. 1127), wonach sie auch im Alltag unter starken Dissoziationssymptomen, beschrieben als Blackouts, leidet und die Übergriffe jahrelang verdrängt habe (UA act. 918). Darüber hinaus erscheint es nachvollziehbar, dass bei einer Vielzahl von Handlungen über einen vergleichsweise langen und teilweise schon weit zurückliegenden Zeitraum die Detailgetreue wesentlichen geringer ausfällt als hinsichtlich einzelner, herausstechender Ereignisse. Es erscheint damit nachvollziehbar, wenn A._____ selbst ausführt, die entsprechenden Handlungen seien für sie normal, gewissermassen Alltag gewesen, weshalb sie hinsichtlich der Details Erinnerungslücken habe (UA act. 918; GA act. 1043). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten sind auch keine Motive ersichtlich, dass A._____ ihn zu Unrecht belasten würde. Jedenfalls vermag der pauschale Hinweis darauf, dass A._____ verschuldet sei, angesichts der mit dem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung kein solches Motiv zu begründen. Darüber hinaus spricht auch der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gegen ein finanzielles Motiv, zumal A._____ bereits rund zwei Jahre zuvor aus der Familienwohnung ausgezogen und trotz mehrmonatiger Arbeitslosigkeit finanziell nicht mehr vom Beschuldigten unterstützt worden ist. Auch das Argument, A._____ habe sich durch die Anzeige mehr Freiraum verschaffen wollen, habe deshalb die Vorwürfe geäussert und dann realisiert, dass sie die entsprechenden Aussagen nicht ohne strafrechtliche Konsequenzen wieder zurücknehmen könne (vgl. Berufungsbegründung S. 17), verfängt vor diesem Hintergrund nicht. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass die Ereignisse vom 31. März 2019 bzw. 1. April 2019 (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 3), A._____ dazu bewogen haben, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen. 2.6. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen von A._____ hinsichtlich der angeklagten sexuellen Handlungen als glaubhaft, weshalb darauf -9- abzustellen ist. Kleinere Ungereimtheiten in den Aussagen sind in Anbetracht des Zeitablaufs, der Vielzahl der angeklagten Handlungen sowie der Persönlichkeit von A._____ erklärbar und sind nicht geeignet, die im Kerngehalt konstanten, schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen von A._____ als unglaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). 2.7. Der Beschuldigte hat die rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Nachdem auch das Obergericht die angeklagten sexuellen Handlungen zum Nachteil von A._____ als erstellt erachtet, kann hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.17-2.21; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er hat sich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher Schändung gemäss Art. 191 StGB, mehrfacher Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird sodann in Anklageziffer I.B. zusammenfassend vorgeworfen, dass er A._____ im Zeitraum von Anfang Oktober 2018 bis zum 1. April 2019 mehrfach durch Tätlichkeiten und Drohungen dazu habe bewegen wollen, ihm Geld für seine Wohnungsmiete sowie für seine Lebenshaltungskosten und diejenigen seines Sohnes C._____ zu geben, obwohl A._____ zu diesem Zeitpunkt bereits aus der Familienwohnung ausgezogen war. Zudem habe er sie eine Schuldanerkennung unterzeichnen lassen, wonach sie ihm einen Betrag von Fr. 15'097.00 schulde. 3.2. Die Vorinstanz hat den in Anklageziffer I.B. festgehaltenen Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt erachtet und ihn gestützt darauf der mehrfachen versuchten Erpressung, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Berufungserklärung S. 1). Er bestreitet, A._____ erpresst, bedroht oder beschimpft zu haben (vgl. Berufungsbegründung S. 38). - 10 - 3.3. Der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, findet Art. 156 Ziff. 3 StGB Anwendung. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handelt, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz), wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Dabei genügt Eventualvorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn sie in Widerspruch zu einer oder mehreren Rechtsnormen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt unter anderem dann, wenn der Täter der Auffassung ist, einen entsprechenden Anspruch zu haben. Geht der Täter irrigerweise davon aus, es bestehe ein solcher Anspruch, liegt ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB vor. Entsprechend entfällt der Bereicherungsvorsatz selbst dann, wenn der Irrtum vermeidbar gewesen wäre, zumal die fahrlässige Erpressung nicht strafbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 2.3). Art. 156 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die Erpressung ist vollendet, wenn der Erpresste einen Vermögensschaden erleidet. Bleibt dieser indessen aus, weil der Erpresste der Forderung des Täters nicht nachkommt, obwohl der Täter dafür alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, ist er wegen versuchter Erpressung zu bestrafen (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). 3.4. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten bzw. gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten selbst sowie die edierten WhatsApp-Nachrichten erstellt (UA act. 521), dass der Beschuldigte A._____ zumindest am 1. April 2019 mehrfach dazu aufgefordert hat, ihm einen nicht näher bestimmten Geldbetrag zu übergeben. Dabei hat er ihr angedroht, sie wegen ihrer angeblichen Schwarzarbeit anzuschwärzen und/oder ihren Bruder C._____ in ein Kinderheim zu geben (vgl. UA act. 798 f.; GA act. 1076). Darüber hinaus ist er am fraglichen Tag zum damaligen Wohnort von A._____ gefahren, hat dort ein Foto vom Hauseingang gemacht, dieses A._____ geschickt und ihr mehrfach geschrieben, dass er auf sie warten werde und das Geld haben wolle. Andernfalls werde er mit C._____ und D._____ vorbeikommen (UA act. 800; 847, 898 sowie GA act. 1976). Sodann schickte er ihr eine Nachricht, in der er ihr androhte, dass er «ihre Welt auf den Kopf stellen» werde (UA act. 521; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 23). A._____ ist den Forderungen des - 11 - Beschuldigten indessen nicht nachgekommen und hat ihm kein Geld übergeben. - 12 - 3.5. Da A._____ sich von den Forderungen des Beschuldigten nicht hat beeindrucken lassen, ist der in objektiver Hinsicht für die Vollendung des Delikts erforderliche Nötigungserfolg ausgeblieben. Nichtsdestotrotz hat der Beschuldigte alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan, um die beabsichtige Vermögensverschiebung zu erreichen, weshalb ein vollendeter Versuch vorliegt: Der Beschuldigte hat seiner Geldforderung vorliegend dadurch Nachdruck verliehen, dass er A._____ damit gedroht hat, sie wegen ihrer Schwarzarbeit anzuschwärzen und/oder ihren Bruder C._____ im Heim unterzubringen. Beides ist objektiv bereits geeignet, auch eine durchschnittlich besonnene Person in der Lage von A._____ in ihrer freien Willensbildung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1a). Auf jeden Fall einen ernstlichen Nachteil in Aussicht gestellt hat der Beschuldigte damit, dass er im Anschluss an das Treffen in Aarau zum Wohnort von A._____ gefahren ist, ihr ein Foto des Hauseingangs geschickt und ihr damit gedroht hat, ihre Welt auf den Kopf zu stellen bzw. mit D._____ und C._____ vorbeizukommen. Aus der Tonalität der Nachrichten bzw. dem Umstand, dass er sie zuhause abpassen wollte, hätte ein Dritter in der Lage von A._____ ohne Weiteres geschlossen, dass der Beschuldigte damit drohte, sich das Geld nötigenfalls auch gegen den Willen von A._____ zu beschaffen, bzw. Gewalt anzuwenden. Darin ist nicht nur das Inaussichtstellen eines ernstlichen Nachteils zu erkennen, vielmehr würde das Verhalten des Beschuldigten auch den Tatbestand der qualifizierten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB erfüllen. Da im vorliegenden Berufungsverfahren indessen das Verschlechterungsverbot gilt, fällt ein Schuldspruch wegen versuchter qualifizierter Erpressung ausser Betracht (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er A._____ durch seine Drohungen zur Geldübergabe hat bewegen wollen (vgl. vgl. UA act. 798 f.; 898). Damit ist sein Tatvorsatz erstellt. Darüber hinaus ist für das Obergericht ebenfalls erstellt, dass er zumindest teilweise in Kauf genommen hat, sich unrechtmässig zu bereichern. Es ist zwar zutreffend, dass A._____ eine Schuldanerkennung unterzeichnet hat, in welcher sie erklärt, dem Beschuldigten die Wohnungsmiete für 5 Monate à Fr. 1'500.00, insgesamt Fr. 7'500.00, Krankenkassenrechnungen, Betreibungen der SBB, die Ferien in Bulgarien im Juli 2019 sowie die zweite Mahnung für eine Handyrechnung zu schulden (GA act. 1084). Indessen hat der Beschuldigte seine Forderung gegenüber A._____ nur insofern spezifiziert, er wolle das Geld für die Wohnungsmiete und seine Lebenshaltungskosten haben (vgl. insb. UA act. 521). Auf die Frage, weshalb er dieses Geld von A._____ auch nach ihrem Auszug verlangt habe, antwortete er wiederholt, wie er denn sonst seine Rechnungen hätte bezahlen sollen (UA act. 1053). Unabhängig davon, ob dem Beschuldigen im Tatzeitpunkt eine Forderung - 13 - gegen A._____ zustand, ist gestützt darauf erstellt, dass es dem Beschuldigten gleichgültig war, ob ihm das Geld rechtmässig zustand. Im Ergebnis hat er damit zumindest in Kauf genommen, sich unrechtmässig zu bereichern, womit der subjektive Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. 3.6. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erlaubt der zur Anklage erhobene Sachverhalt indessen keine zusätzliche Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung. Angesichts der unterzeichneten Schuldanerkennung ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte zumindest teilweise die Zahlung eines ihm tatsächlich zustehenden Betrages einverlangt hat. Indessen hat er seine Forderung gegenüber A._____ nicht weiter spezifiziert. Da die Tathandlung somit mit jener der versuchten Erpressung identisch ist und sich der Anklagesachverhalt einzig in subjektiver Hinsicht unterscheidet, wobei der Beschuldigte selbst nicht weiter differenziert hat, ist das Tatunrecht der versuchten Nötigung in dieser Konstellation bereits mit dem Schuldspruch wegen versuchter Erpressung als abgegolten zu erachten. 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer I.B. vorgeworfen, A._____ anlässlich des Treffens am 1. April 2019 in Aarau als «Nutte» bzw. «Hundetochter» beschimpft zu haben (vgl. Anklageziffer I.B). Die Vorinstanz hat den entsprechenden Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten gestützt darauf der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.14.2 und 3.17). Der Beschuldigte bestreitet, A._____ beschimpft zu haben und beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch vom entsprechenden Tatvorwurf (vgl. Berufungsbegründung S. 45 ff.). 4.2. Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich – auf Antrag – der Beschimpfung schuldig, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede oder Verleumdung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Subjektiv muss der Täter mit Wissen und Willen sowie im Bewusstsein handeln, dass seine Äusserung mindestens möglicherweise ehrenrührig ist. - 14 - 4.3. Mit der Vorinstanz bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte A._____ am 1. April 2019 beschimpft hat. Der Beschuldigte führte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. April 2019 auf die konkrete Frage, ob er A._____ am 1. April 2019 beschimpft habe, selbst aus, als Vater dürfe er mit seiner Tochter schimpfen. Es sei möglich, dass sie bestimmte arabische Begriffe als Beleidigung aufgefasst habe. Auf die Nachfrage, was für Wörter er damit meine, nannte er auf Arabisch einen Begriff, der in Deutsche mit «Hundetochter» übersetzt wird (UA act. 848). Gestützt darauf ist deshalb erstellt, dass er A._____ als eine solche bezeichnet hat. Anlässlich der Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er sodann ein, dass er A._____ gesagt habe, sie verhalte sich wie eine Schlampe (GA act. 1077). In islamischen Kulturkreisen wird der Hund als unreines Tier angesehen, das nicht mit dem Menschen unter einem Dach zu leben hat. Die Bezeichnung als «Hund» wird daher im Arabischen als Beleidigung bzw. Beschimpfung aufgefasst. Vor diesem Hintergrund kann auch der vom Beschuldigten auf Arabisch geäusserte und ins Deutsche mit «Hundetochter» übersetzte Begriff nur als Herabsetzung bzw. Beleidigung verstanden werden, weshalb er den Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. Ebenfalls um eine tatbestandsmässige Beschimpfung handelt es sich bei der Aussage, A._____ verhalte sich wie eine Schlampe. Der Begriff Schlampe oder Nutte ist – sowohl im Deutschen als auch Arabischen – eine gebräuchliche Beschimpfung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob man jemanden direkt als solche bezeichnet oder ihr lediglich ein entsprechendes Verhalten unterstellt, zumal beides denselben Vorwurf eines unehrbaren Verhaltens umfasst. Der Beschuldigte hat sich der Beschimpfung schuldig gemacht, indem er die genannten Äusserungen mit dem Wissen von sich gab, dass diese ehrenrührig sind und er A._____ damit in ihrer Ehre angreift, was auch seine direkte Absicht war. Der Beschuldigte hat damit den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen mehrfacher Beschimpfung schuldig zu sprechen. - 15 - 5. 5.1. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Vergewaltigung, des mehrfachen Inzests, der mehrfachen versuchten Erpressung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Der Beschuldigte beantragt im Eventualstandpunkt, dass er lediglich zu einer bedingten Strafe zu verurteilen sei (vgl. Berufungsbegründung S. 48 f.). 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.4. 5.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat, die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Vergewaltigung schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Bei einer Vergewaltigung geht es im vergleichsweise grossen Spektrum möglicher Sexualstraftaten um einen sehr schwerwiegenden Eingriff in die sexuelle Integrität. Die Rechtsgutsverletzung als solche ist jedoch unergiebig, denn der erzwungene Beischlaf begründet den Tatbestand des Art. 190 Abs. 1 StGB. Die objektive Tatschwere bestimmt sich somit in erster Linie anhand des Tathergangs und der Tatumstände. Der Beschuldigte hat seine Tochter A._____ zum Geschlechtsverkehr genötigt, als diese gerade einmal volljährig war. Dabei hat er zwar keine physische Gewalt angewendet, sie jedoch psychisch massiv unter Druck gesetzt, auf sie eingeredet und auch als sie Schmerzen bekundete nicht von seinem Vorhaben abgelassen, sondern stattdessen versucht, anal in sie einzudringen, was allerdings mit noch mehr Schmerzen verbunden war. Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität von A._____ durch den erzwungenen Beischlaf in schwerem Masse verletzt, was dem Tatbestand jedoch immanent ist. Die Nötigung des Beschuldigten ist nicht über das - 16 - zum Vollzug des Beischlafs gegen den Willen von A._____ notwendige Mass hinausgegangen, womit es sich innerhalb des weiten Spektrums der vom Tatbestand der Vergewaltigung erfassten Fälle nicht um eine schwerste Form der Vergewaltigung handelt und das Verschulden im unteren bis mittelschweren Bereich anzusiedeln ist. In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit seiner Tochter ein besonders vulnerables Opfer ausgesucht und dieses ganz gezielt, namentlich mit ihren Erfahrungen aus der Kindheit sowie ihrem Verantwortungsgefühl gegenüber ihrem Bruder, unter Druck gesetzt hat. Aufgrund ihrer zumindest anfänglichen verbalen sowie körperlichen Gegenwehr konnte er sodann eindeutig erkennen, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie schliesslich aufgab und es über sich ergehen liess (vgl. GA act. 1044; Urteil des Bundesgerichts 6B_494/2008 vom 12. September 2008 E. 2.1.3). Hinzukommt, dass der Beschuldigte während des Geschlechtsverkehrs nur teilweise mit einem Kondom verhütete und damit eine ungewollte Schwangerschaft seiner Tochter zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte hat in subjektiver Hinsicht aus rein egoistischen Motiven, nämlich der Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gehandelt. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Verschuldenserhöhend ist indessen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte, zu gewichten, zumal es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, die sexuelle Integrität von A._____ zu respektieren (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Mit Blick auf den Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe erscheint insgesamt eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 5.4.2. Die so bestimmte Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nun aufgrund der weiteren Vergewaltigungen – wobei gestützt auf die Aussagen von A._____ von mindestens zehn weiteren Vorfällen auszugehen ist (vgl. UA act. 929) – angemessen zu erhöhen. Dabei haben sich das Tatvorgehen, insbesondere die angewendete Nötigungshandlung, sowie die Tatumstände bei den weiteren Vergewaltigungen nicht massgeblich von der ersten unterschieden, weshalb auch hinsichtlich dieser weiteren Vergewaltigungen bei einer konkreten Betrachtungsweise von einer angemessenen Einzelstrafe von jeweils 3 Jahren auszugehen ist. - 17 - In Anbetracht der Tatsache, dass im vorliegenden Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), ist es dem Obergericht vorliegend verwehrt, die Einsatzstrafe auf mehr als die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von acht Jahren zu erhöhen. Diese Strafe kann jedoch unter keinem Titel herabgesetzt werden. Einerseits, weil der Gesamtschuldbeitrag trotz des im Rahmen der Asperation zu berücksichtigenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Vergewaltigungen hoch und damit mit mehr als fünf Jahren zu veranschlagen ist. Denn es ist nicht einerlei, ob der Beschuldigte A._____ einmal oder zehnmal vergewaltigt hat. Andererseits wäre die Einsatzstrafe weiter aufgrund der weiteren Straftaten (sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigungen, Schändungen, Inzest, versuchte Erpressungen), für die aufgrund des jeweiligen Tatverschuldens einzeln betrachtet ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht käme, zu erhöhen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zulasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Schliesslich rechtfertigen weder die von der Vorinstanz zu Recht neutral gewichtete Täterkomponente (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.4), noch eine im Umfang von 3 Monaten zu berücksichtigende Strafreduktion aufgrund des im Untersuchungs- verfahren als verletzt anzusehenden Beschleunigungsgebots keine Herabsetzung der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe, so dass es bei acht Jahren Freiheitsstrafe sein Bewenden haben muss. 5.5. 5.5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bestraft (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4.4), was sich auch nach Auffassung des Obergerichts als schuldangemessen erweist und vom Beschuldigten im Übrigen im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet worden ist. Hinsichtlich der Ermittlung der Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden und im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zwischenzeitlich nur marginal verändert haben (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 6.2.2 sowie Beilage 3 ff. zur Berufungsbegründung). Entsprechend ist der Tagessatz auf Fr. 30.00 festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt somit Fr. 900.00. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist für eine Geldstrafe für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird – anders als bei einer Busse (siehe Art. 106 Abs. 2 StGB) – keine Ersatzfreiheitsstrafe im Urteil auszusprechen. Vielmehr richtet sich bei einer unbedingten Geldstrafe der - 18 - Vollzug (Art. 35 StGB) und die Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 StGB) nach den gesetzlichen Bestimmungen. 5.5.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Entgegen der Vorinstanz kann dem Beschuldigten vorliegend keine eigentliche Schlechtprognose attestiert werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 7). Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte das Wort Nutte eigenen Aussagen zufolge inflationär verwendet und deshalb mit Bezug auf weitere Ehrverletzungsdelikte von einem hohen Rückfallrisiko auszugehen ist. Indessen ist die Frage nach der künftigen Legalbewährung im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht isoliert mit Bezug auf bestimmte Deliktskategorien, sondern gesamtheitlich zu betrachten (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und wird vorliegend zu einer mehrjährigen, unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug dieser Strafe Warnwirkung genug zur Prävention weiterer Straftaten ist. Da ihm folglich keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, welcher eine Abweichung vom Regelfall des Strafaufschubs rechtfertigen würde, ist ihm deshalb für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung kann mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren angemessen Rechnung getragen werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30, d.h. Fr. 900.00, Probezeit 3 Jahre, zu verurteilen. 5.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 32 Tagen (2. April 2019 bis 3. Mai 2019) ist auf Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Die Vorinstanz hat sodann die vom 4. Mai 2019 bis 3. Februar 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 1/3 mit 92 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. Entgegen dem Beschuldigten rechtfertigt sich eine weitergehende Anrechnung nicht. Gegen den Beschuldigten wurde im Anschluss an seine Entlassung aus der Untersuchungshaft als Ersatzmassnahme ein Annäherungsverbot, ein Kontaktverbot, eine Meldepflicht sowie die Fortführung seiner bisherigen psychiatrisch- psychotherapeutischen Behandlung angeordnet (UA act. 324). Allein aus - 19 - dem Umstand, dass er sich seiner Tochter nur bis auf 100 Meter annähern und diese nicht kontaktieren durfte, ergibt sich grundsätzlich noch keine wesentliche Beschränkung in der Handlungs- und Bewegungsfreiheit des Beschuldigten oder seines Tagesablaufs. Gleiches gilt mit Bezug auf die Fortführung der Therapie, zumal der Beschuldigte bereits vor Eröffnung des Strafverfahrens bei Dr. E._____ in Behandlung war. Eine mehr als marginale Beschränkung erscheint unter diesen Umständen weder naheliegend, noch hat der Beschuldigte im Rahmen seiner ihm diesbezüglich obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1416/2017 vom 29. November 2018 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen) Angaben gemacht, woraus sich darauf schliessen liesse. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Verzicht auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigten beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. - 20 - 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Der Beschuldigte verfügt über die irakische Staatsangehörigkeit. Er hat mit der mehrfachen Vergewaltigung, den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen Schändung gleich mehrere Katalogtagen im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen und ist somit grundsätzlich für bis zu 15 Jahre aus der Schweiz wegzuweisen. Von der Anordnung einer Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleiben in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 6.4. Der heute 58-jährige, zweifach geschiedene Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger. Er wurde in Bagdad geboren, wo er die Primarschule, die Oberstufe und zwei Jahre Sekundarschule absolvierte. Anschliessend ist er eigenen Angaben zufolge ins Militär eingetreten, habe dort eine zweijährige Lehre als Elektroinstallateur bzw. Koch absolviert und von 1982 bis 1987 im Irak-Iran-Krieg gedient. Während des zweiten Golfkrieges sei er desertiert und nach Syrien geflohen, wo er verhaftet und gefoltert worden sei. In die Schweiz ist er im Jahr 1999, d.h. im Alter von ungefähr 33 Jahren illegal eingereist, weshalb er die prägende Jugend- und Adoleszenzphase im Ausland verbracht hat und als im Irak aufgewachsen gilt (vgl. UA act. 4, Mika-Akten S. 8 ff.). Der Beschuldigte hat seit seiner Einreise zunächst in Q._____ gelebt, bevor er am 1. Juli 2010 mit seinen beiden Kindern in eine 5.5-Zimmerwohnung in R._____ gezogen ist, welche er bis heute gemeinsam mit seinem Sohn bewohnt (vgl. UA act. 1060 und 1096). Von seinen Kindern als seine nächsten Verwandten abgesehen, lebt ausserdem ein Bruder des Beschuldigten in X. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C und sein Lebensmittelpunkt liegt in der Schweiz, auch wenn sich seine - 21 - persönliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz in Anbetracht seiner vergleichsweisen langen Aufenthaltsdauer als sehr schwach erweist. Er spricht nur sehr gebrochen Deutsch und war während sämtlicher Befragungen durchgehend auf einen Übersetzer angewiesen. Während zu seiner Tochter aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens seit Jahren kein Kontakt mehr besteht, beschränkt sich das soziale Umfeld des Beschuldigten auf seinen Sohn. Er war zweimal verheiratet, wobei seine erste Ehefrau verstorben ist und die zweite die Schweiz nach der Scheidung wieder verlassen hat. Enge, echte und gelebte Freund- oder Bekanntschaften oder eine aktive Teilhabe an gesellschaftlichen Strukturen oder Vereinen, kirchlichen oder kulturellen Institutionen pflegt der Beschuldigte nicht. Er verfügt damit weder über einen Freundeskreis in der Schweiz, noch bekundet er am gesellschaftlichen Leben Interesse. Als ungenügend erscheint seine wirtschaftliche und berufliche Integration: Der Beschuldigte verfügt gemäss eigenen Angaben zwar über eine Lehre als Elektroinstallateur bzw. Koch, hat aber seit seiner Einreise in die Schweiz nur einmal wenige Monate auf Probe gearbeitet. Ansonsten hat er von den hiesigen Sozialsystemen gelebt (UA act. 5; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 20). Die übrige finanzielle Situation des Beschuldigten erweist sich als desolat. Er erhält Ergänzungsleistungen in Höhe von rund Fr. 2'520.00 monatlich, daneben beteiligt sich sein Sohn an der Miete bzw. den Lebenshaltungskosten. Der Beschuldigte vermag damit gerade einmal seinen Lebensunterhalt zu decken, verfügt gleichzeitig jedoch eigenen Angaben zufolge über Schulden in Höhe von Fr. 100'000.00 (UA act. 1088), wobei gegen den Beschuldigten keine Betreibungen registriert sind (UA act. 1096). Insgesamt ist der Beschuldigte im Alter von 33 Jahren in die Schweiz eingereist und damit weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen und ist trotz einer vergleichsweise langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz weder gesellschaftlich, sozial oder wirtschaftlich verwurzelt. Sein Lebensmittelpunkt ist zwar in der Schweiz auszumachen, indessen erweist sich seine Integration in jeglicher Hinsicht als gescheitert. 6.5. Hinsichtlich der Auswirkungen eines Landesverweises auf das Leben des Beschuldigten ist die Beziehung zu seinem heute 21-jährigen Sohn zu berücksichtigen, welcher seit seiner Rückkehr aus dem Kinderheim im Jahr 2009 ununterbrochen mit dem Beschuldigten zusammengelebt hat. Indessen ist der Beziehung zu seinem volljährigen, arbeitstätigen Sohn nicht die Qualität einer Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK beizumessen. Unabhängig davon, dass ein Zusammenleben bereits aufgrund der auf den Beschuldigten zukommenden Freiheitstrafe nicht weiter möglich ist, hat C._____ an der Berufungsverhandlung selbst ausgeführt, gegenüber seinem Vater bereits mehrfach den Wunsch geäussert zu haben, eine eigene Wohnung zu beziehen und auf eigenen - 22 - Füssen zu stehen. Der Beschuldigte sei diesem Vorhaben gegenüber positiv gesinnt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14). Entsprechend diesem Wunsch erreicht das Zusammenleben von Vater und Sohn bereits heute nicht mehr die erforderliche Qualität, dass von einer eigentlichen Kernfamilie auszugehen wäre. Dass der Beschuldigte die Finanzen seines Sohnes verwaltet, vermag an diesem Umstand nichts zu ändern. Zusätzlich ist aufgrund der langen Freiheitsstrafe eine weitere Entfremdung unumgänglich, zumal C._____ auch im Falle einer vorzeitigen Entlassung seines Vaters aus dem Strafvollzug ein neues Umfeld aufgebaut, wenn nicht gar eine eigene Familie gegründet haben wird. 6.6. Die Chancen auf eine Reintegration des Beschuldigten in seinem Heimatstaat sind nach wie vor intakt. Der Beschuldigte beherrscht die arabische Sprache in Schrift und Sprache. Drei Schwestern und fünf Brüder leben nach wie vor in seiner Geburtsstadt Bagdad (UA act. 3). Anlässlich seiner Befragung vom 15. April 2019 hat er zudem angegeben, dass seine Schwester im Irak ihm ab und zu aushelfe, wenn er oder seine Kinder in Not seien (UA act. 5). Das familiäre Beziehungsnetz in seinem Heimatland erscheint unter diesen Umständen nach wie vor intakt, was ihm für einen Neuanfang behilflich sein kann. Der Beschuldigte hat sodann in seinem Heimatland die prägenden Kindheits- und Jugendjahr verbracht, weshalb ihm die Gebräuche und Gepflogenheiten zumindest nicht völlig fremd sind. Auch in beruflicher Hinsicht sind die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration besser einzustufen als hierzulande, zumal er in der Schweiz weder die Sprache beherrscht noch über Arbeitserfahrung verfügt. Einer Landesverweisung steht entgegen den Vorbringen des Beschuldigten auch das Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d StGB nicht entgegen. Obwohl dem Beschuldigten mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 4. Juli 2001 die Flüchtlings- eigenschaft zuerkannt worden ist (vgl. Mika-Akten S. 63 ff.), ergeben sich heute weder aus der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage, noch aus den Vorbringen des Beschuldigten ein Vollzugshindernis. Der Beschuldigte macht zwar geltend, dass ihm als Deserteur im 2. Golfkrieg die Todesstrafe drohe. Indessen ist sein diesbezügliches Vorbringen weder substanziiert vorgetragen noch ansatzweise belegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3, wonach die Flüchtlingseigenschaft einer Landesverweisung nicht per se entgegensteht und den Beschuldigten hinsichtlich der Feststellung von Umständen, die seine individuell-persönliche Gefährdung im Heimatland begründen, eine Mitwirkungspflicht trifft).Ohnehin geht dem Vollzug der Landesverweisung zunächst derjenige einer achtjährigen Freiheitsstrafe voran, weshalb eine Änderung der massgeblichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen erscheint, weshalb die Vollzugsbehörden sich zu gegebener Zeit erneut damit zu befassen haben werden. - 23 - 6.7. Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Schändung, mehrfachen Inzests und mehrfacher versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sowie einer Geldstrafe verurteilt. Bei den vom Beschuldigten verübten Straftaten handelt es sich mithin unter anderem um schwerste Verbrechen, welche sich gegen hochstehende Rechtsgüter richten. Darüber hinaus fällt besonders die Häufigkeit sowie der über mehrere Jahre hinweg andauernde Zeitraum seiner Delinquenz erheblich ins Gewicht. Wenngleich sich die Straftaten des Beschuldigten ausschliesslich gegen seine eigene Tochter gerichtet haben und darüber hinaus keine weiteren, über das Mass einer Übertretung hinausgehenden Regelverstösse des Beschuldigten bekannt sind, ist angesichts der Schwere der Schuldsprüche im vorliegenden Verfahren sowie der dafür ausgefällten Freiheitsstrafe von einem erheblichen öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung auszugehen. 6.8. Zusammenfassend ergibt sich in Würdigung der Gesamtumstände, dass ein Landesverweis im Falle des Beschuldigten bereits keinen schweren persönlichen Härtefall begründet, zumal dieser trotz vergleichsweise langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz weder sprachlich, sozial noch wirtschaftlich verwurzelt ist. Demgegenüber besteht angesichts der Schwere der von ihm begangenen Verbrechen ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung, welches seine privaten Interessen an einem Verbleib deutlich überwiegen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch – soweit überhaupt tangiert – unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Die von der Vorinstanz auf 10 Jahre festgesetzte Dauer der Landesverweisung erweist sich unter den konkreten Umständen als angemessen und wurde vom Beschuldigten im Übrigen im Berufungs- verfahren nicht beanstandet, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 6.9. Die Vorinstanz hat auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtet. Nachdem das Absehen der Ausschreibung im SIS von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet worden ist und die Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann keine Verletzung des Verschlechterungsverbots annimmt, wenn das erst- instanzliche Gericht über die Ausschreibung im SIS überhaupt nicht - 24 - entschieden hat (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.5), ist darauf nicht zurückzukommen. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, A._____ Fr. 4'193.00 zzgl. Verzugszins von 5 % seit dem 8. April 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. Der vorinstanzlich zugesprochene Schadenersatz beschlägt die von der Opferhilfe übernommenen Therapiekosten für Behandlungen, welche A._____ zur Verarbeitung einer im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen erlitten posttraumatischen Belastungsstörung in Anspruch genommen hat. Der Kanton Aargau (und nicht die Opferhilfestelle oder der Kantonale Sozialdienst) ist zwar gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OHG hinsichtlich staatlicher Regressansprüche gegen einen Beschuldigten zufolge gesetzlicher Subrogation zur adhäsionsweisen Zivilklage zugelassen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4). Dazu muss er sich aber selber konstituieren bzw. in den Strafprozess eintreten. Mithin ist es ausgeschlossen, dass die Privatklägerin im Strafverfahren als Privatperson adhäsionsweise Regressansprüche für den Kanton geltend macht. Vielmehr ist die Privatklägerin A._____ hinsichtlich von Kosten, die im Rahmen der Opferhilfe vom Kanton übernommen worden sind, nicht legitimiert. A._____ ist denn auch gar kein Schaden für Kosten, die von der Opferhilfe übernommen worden sind, entstanden. Nach dem Gesagten ist auf die Zivilklage der Privatklägerin hinsichtlich dieses Betrags nicht einzutreten. 7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten darüber hinaus verpflichtet, A._____ künftige, im Zusammenhang mit den verurteilten Straftaten anfallende Kosten zu 100 % zu ersetzen. In Bezug auf seine grundsätzliche Haftung hat sich der Beschuldigte im Berufungsverfahren weder im vorinstanzlichen noch im Berufungs- verfahren zum Tatsachenfundament und zur rechtlichen Würdigung geäussert, sondern beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen einzig als Konsequenz des beantragten Freispruches. Entsprechend ist darauf nicht zurückzukommen, sondern kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.4; Art. 84 Abs. 2 StPO). 7.3. Schliesslich hat die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von Fr. 17'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. Juli 2013 verurteilt. - 25 - Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit wider- rechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergut- gemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträch- tigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geld- betrags. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass sich die Bemessung der Genugtuung nach sche- matischen Massstäben richten soll. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Ist eine Genugtuung zu- zusprechen, ist diese ab dem schädigenden Ereignis zu verzinsen. Bei mehreren Verletzungen über einen längeren Zeitraum ist hinsichtlich des Zinsenlaufs von einem mittleren Zeitpunkt für die gesamte Verletzung als massgebend auszugehen (BGE 129 IV 149 E. 4.3.; Urteil des Bundesge- richts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg sexuelle Handlungen an seiner zeitweise noch minderjährigen Tochter A._____ vorgenommen hat, indem er sie gezielt unter Druck gesetzt und seine Stellung als Familienoberhaupt ausgenutzt hat. Dabei ist es von Streicheleinheiten, über gegenseitigen Oralverkehr bis hin zum Geschlechtsverkehr gekommen. A._____ leidet seit den Übergriffen an einer posttraumatischen Belastungsstörung als komplexe Traumafolgestörung. Gemäss dem Kurzbericht ihrer Therapeutin F._____ leide sie dabei vor allem unter diversen körperlichen Schmerzen, Kraftlosigkeit, Konzentrationsproblemen, Ängsten bis Todesängsten, Alpträumen sowie starken Blackouts (UA act. 1127). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte A._____ aus, das Verfahren stelle eine grosse Belastung für sie da und sie beabsichtige auch nach Abschluss des Verfahrens zur Verarbeitung weitere Therapiesitzungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). In Bezug auf therapeutische Berichte ist zwar allgemein festzuhalten, dass solche mit Zurückhaltung zu würdigen sind, da es sich dabei gerade nicht um objektive Gutachten handelt. Es liegen keine neutralen Gutachten dazu vor, inwiefern und in welchem Umfang die erfolgten sexuellen Handlungen durch den Beschuldigten für die Diagnosen ursächlich sind bzw. waren. Dennoch erweist sich die vorinstanzlich ausgesprochene Genugtuung - 26 - angesichts der langen Dauer, denen A._____ den Übergriffen des Beschuldigten ausgesetzt war, sowie deren Häufigkeit und Intensität in Würdigung der gesamten Umstände als angemessen und ist daher entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht zu reduzieren. Der Beschuldigte ist folglich zur Zahlung einer Genugtuung an A._____ in Höhe von Fr. 17'000.00 nebst 5 % Zins seit dem 1. Juli 2013 zu verpflichten. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren beinahe vollumfänglich. Der Umstand, dass er vorliegend lediglich wegen mehrfacher versuchter Erpressung, für denselben Sachverhalt indessen nicht auch wegen mehrfacher versuchter Nötigung schuldig zu sprechen ist, hat weder einen Freispruch von letzterem Tatvorwurf oder eine diesbezügliche Einstellung zur Folge, noch wirkt sich dieser Umstand auf die Strafzumessung aus. Einzig in Bezug auf den Vollzug der Geldstrafe sowie die Zivilforderung erwirkt er insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass diese Geldstrafe bedingt aufgeschoben und auf die Schadenersatzforderung zum Teil nicht eingetreten wird. Da dadurch das vorinstanzliche Urteil jedoch nur unwesentlich abgeändert wird, rechtfertigt es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollumfänglich, d.h. mit Fr. 6'000.00 aufzuerlegen (§ 18 VKD; Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote mit Fr. 6'822.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. - 27 - Nachdem der Beschuldigte für sämtliche der angeklagten Delikte verurteilt wird, sind ihm auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich mit Fr. 6'941.00 aufzuerlegen. 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 10'442.05 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 9'652.80 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist, zumal der Beschuldigte diesbezüglich nicht beschwert ist. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB; - der mehrfachen, teilweisen versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Schändung gemäss Art. 191 StGB; - der mehrfachen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB; - 28 - - des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 hiervor genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30, d.h. Fr. 900.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 32 Tagen (2. April 2019 bis 3. Mai 2019) sowie die Ersatzmassnahmen im Umfang von 92 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind dem Beschuldigten herauszugeben: - div. Büroakten; - Mobiltelefon «Apple iPhone 6S A1688», B, inkl. Ladekabel. Werden diese Gegenstände nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft abgeholt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6. 6.1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte für den A._____ verursachten Schaden, der natürlich und adäquat kausal auf die Straftaten, für welche - 29 - der Beschuldigte verurteilt wird, zurückzuführen ist, dem Grundsatze nach bei einer Haftungsquote von 100 % schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird die Schadenersatzklage von A._____ auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Fr. 17'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Juli 2013 als Genugtuung zu bezahlen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'822.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'941.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 3'350.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'442.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'652.80 auszurichten. Zustellung an: […] - 30 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert