und zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 162 Tagen (11. März 2022 bis 19. August 2022) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Mai 2021 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von Fr. 6'000.00 ist zu vollziehen. 4. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: