Ihm muss grundsätzlich eine schlechte Legalprognose gestellt werden. Vom Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe konnte einzig in Berücksichtigung des Widerrufs bzw. der zu vollziehenden Geldstrafe abgesehen werden (siehe dazu oben). Mithin ist von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auszugehen. Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen.