4.5. An diesem Ergebnis ändert das Freizügigkeitsabkommen (FZA), auf das sich der Beschuldigte als Angehöriger eines EU-Staates unter gewissen Voraussetzungen berufen kann, nichts. Auch wenn das deliktische Verhalten des Beschuldigten nicht hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die psychische, physische oder sexuelle Integrität, sondern das Vermögen betroffen hat, ist von einer nicht zu bagatellisierenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des FZA auszugehen. Der Beschuldigte hat einen «Einbruchdiebstahl» von zehn hochwertigen Fahrrädern mit einer Deliktssumme von mehr als Fr. 60'000.00 und einem Sachschaden von mehr als Fr. 8'000.00 begangen.