Verbleib in der Schweiz auszugehen, weshalb das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen ist. Mangels eines schweren persönlichen Härtefalls erübrigt sich eine Abwägung des privaten Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Sicherheitsinteresse an seiner Wegweisung. Dieses würde im Übrigen aber ohne Weiteres überwiegen, sind die von ihm begangenen Straftaten doch keinesfalls zu bagatellisieren und haben denn auch zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe geführt. Damit sind die Voraussetzung für die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt.