4.3. Der Beschuldigte ist slowenischer Staatsangehöriger. Er hat mit dem Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB begangen und ist deshalb grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz wegzuweisen.