Mit seinem Verhalten, vorliegend wie auch in der Vergangenheit, habe er ausschliesslich das Rechtsgut Vermögen verletzt, was unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht schwer wiege. Zudem sei er vom Strafverfahren und der Haft schwer beeindruckt. Es müsse nicht davon ausgegangen werden, dass er erneut delinquieren werde. Dementsprechend sei weder eine schwere noch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit noch Ordnung anzunehmen.