Der Beschuldigte beantragt ein Absehen von der Landesverweisung. Er führt aus, dass er sich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Freizügigkeit (FZA) berufen könne, wonach nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden dürften. Er arbeite nach wie vor in der Schweiz. Mit seinem Verhalten, vorliegend wie auch in der Vergangenheit, habe er ausschliesslich das Rechtsgut Vermögen verletzt, was unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht schwer wiege.