Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Die Widerrufsstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 6'000.00, ist zu vollziehen. - 11 - 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für eine Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.