angemessen erscheinen lässt (siehe dazu unten). Die Schlechtprognose konnte für die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 8 Monaten auch unter Berücksichtigung der ausgestandenen Untersuchungshaft nur wegen des nunmehr anzuordnenden Vollzugs der Widerrufsstrafe verneint werden, zumal auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen, verzichtet worden ist.