Der Beschuldigte delinquierte noch während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Mai 2021 festgelegten Probezeit von zwei Jahren erneut im einschlägigen Deliktsbereich. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von Fr. 6’000.00 hatte trotz des in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse sehr hohen Betrags offensichtlich keinerlei Wirkung. Vielmehr konnte sie ihn nicht davon abhalten, erneut ein Vermögensdelikt zu begehen. Während des Strafverfahrens verstrickte er sich zudem in unglaubhafte Aussagen und zeigte sich nur insoweit geständig, als seine Tatbeteiligung auf der Hand lag.