Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) nicht herabgesetzt werden. Im Gegenteil hätte sich allein für den Diebstahl eine weitaus höhere Strafe gerechtfertigt, was aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.2. Mit der Vorinstanz ist der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. Mai 2021 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 100.00 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen.