Es kann diesbezüglich somit grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von ihr ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten erscheint bei einem hinsichtlich des Diebstahls massgeblichen Deliktsbetrag von mehr als Fr. 60'000.00 sowie einem gemäss Vorinstanz leichten bis mittelschweren Verschulden bei einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und einem Sachschaden von mehr als Fr. 8'000.00 sowie einem gemäss Vorinstanz sogar mittelschweren Verschulden bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren als sehr mild und kann auch unter Annahme einer leichten