3. 3.1. Der Beschuldigte hat für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zur von der Vorinstanz bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten gemacht. Es kann diesbezüglich somit grundsätzlich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).