461), ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr liegen keine Hinweise vor, dass sich der Beschuldigte vor Ort plötzlich umentschieden und mit dem «Einbruchsdiebstahl» nichts mehr hätte zu tun haben wollen oder dass es sich beim Handeln des unbekannten Mittäters vor Ort um einen vom gemeinsamen Entschluss nicht mehr gedeckten Exzess handeln würde. Damit steht aber auch fest, dass die in Mittäterschaft begangenen Tatbeiträge des unbekannten Mittäters dem Beschuldigten zuzurechnen sind. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet. -9-