Der Beschuldigte hatte bei der Verhaftung Handschuhe an und führte zudem selber einen Schraubenzieher mit, wofür er keine schlüssige Erklärung hatte. Dass er nicht gesehen haben will, dass das Ladenlokal aufgebrochen worden ist, weil er ca. 50 Meter vom Fahrradgeschäft entfernt gewartet habe, er Angst bekommen und weggewollt habe, nachdem ihm der Unbekannte gesagt habe, dass er Fahrräder holen gehe, er sich aber nicht ausgekannt und den Weg nicht gefunden habe (vorinstanzliche Akten [VA] act. 461), ist als reine Schutzbehauptung zu werten.