Mithin steht gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren und somit glaubhaften Aussagen der Zeugin fest, dass die beiden Täter zielgerichtet vorgegangen sind, wobei das Verhalten des Beschuldigten und des unbekannten Mittäters auf eine abgesprochene Aufgabenteilung schliessen lässt. Der Beschuldigte hatte bei der Verhaftung Handschuhe an und führte zudem selber einen Schraubenzieher mit, wofür er keine schlüssige Erklärung hatte.