Der Beschuldigte bestreitet zurecht nicht, den unbekannten Mittäter nach Q._____ gefahren und sich zusammen mit ihm an den Tatort begeben zu haben (Berufungsbegründung S. 7). Die Zeugin C._____, die wegen des von den Tätern verursachten Lärms aufgewacht war, konnte das Verhalten der Täter am Tatort von ihrem Fenster aus beobachten (Untersuchungsakten [UA] act. 324, 334). Gestützt auf ihre Aussagen, deren Glaubhaftigkeit auch der Beschuldigte nicht bestreitet (Berufungsbegründung S. 5, Ziff. 3), ist erstellt, dass er zusammen mit dem unbekannten, grösseren Mittäter die Eingangstüre des Fahrradgeschäfts mehrfach inspiziert hat.