2.2.3. Entgegen dem Beschuldigten ist er auch – sowohl hinsichtlich des grundsätzlich anerkannten Diebstahls als auch der damit einhergehenden Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs – als Mittäter und nicht bloss als Gehilfe zu qualifizieren. Aufgrund der konkreten Umstände besteht kein Zweifel daran, dass der Diebstahl von Fahrrädern am 11. März 2022 mitten in der Nacht aus einem Ladenlokal in Q._____ der gemeinsamen Entschlussfassung und der geplanten rollenteiligen Tatausführung entsprochen hat. -8-