2.2.2. In sachverhaltlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Beschuldigte und ein unbekannter Mittäter am 11. März 2022 mitten in der Nacht nach Q._____ zum Ladenlokal der «B._____» (damals Kollektivgesellschaft «D._____ KLG») begeben hatten. Dort hat der Mittäter die Eingangstüre zum Fahrradgeschäft mit einem Brecheisen aufgewuchtet und in der Folge 10 Fahrräder nacheinander aus dem Ladenlokal um die Ecke hinter das Haus, in welchem sich das Ladenlokal befand, und wo der Beschuldigte wartete, verbracht.