Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, wobei es nicht erforderlich ist, dass jeder Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt; es genügt, dass sich ein Mittäter den Vorsatz der anderen Mittäter später zu eigen macht. Der Entschluss zum mittäterschaftlichen Zusammenwirken muss auch nicht ausdrücklich bekundet werden. Es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt.