Eine Person alleine könne keinen neuen Gewahrsam an 10 Fahrrädern begründen, wenn diese nicht mit einem in der Nähe stehenden Lieferwagen an einen neuen Ort verbracht worden seien. Die Person sei aber von der Polizei gestört worden, sodass sie keinen neuen Gewahrsam habe begründen können (Berufungsbegründung S. 8 Ziff. 5).