Der Beschuldigte macht mit Berufung geltend, es handle sich lediglich um einen versuchten Diebstahl. Der unbekannte Mittäter habe 10 Fahrräder zwar aus dem Ladenlokal der «B._____» geschafft. Die Fahrräder seien aber lediglich einige Meter weiter weggeschoben worden und seien somit weiterhin im Herrschaftsbereich der «B._____» geblieben. Sicherlich sei kein neuer, eigener Gewahrsam begründet worden. Eine Person alleine könne keinen neuen Gewahrsam an 10 Fahrrädern begründen, wenn diese nicht mit einem in der Nähe stehenden Lieferwagen an einen neuen Ort verbracht worden seien.